Die Pflegeversicherung

Kurzübersicht


Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde im Jahre 1994 beschlossen. Seit dem 01.05.1995 gibt es die Leistungen für die Pflege im häuslichen Bereich, seit 01.07.1996, nach Einführung der 2. Stufe der Gesundheitsreform, auch Leistungen für die Pflege in Heimen. Den Gesetzestext zur Pflegeversicherung finden Sie im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)

Pflegestufen / Leistungen bei häuslicher Pflege

Es werden drei Pflegestufen unterschieden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen Informationen zu diesen Pflegestufen und den zugeordneten Leistungen.

Pflegestufen:

Sachleistungen monatlich:

Geldleistungen monatlich:

Pflegestufe 1: erheblich pflegebedürftig

   440 EURO

225 EURO

Pflegestufe 2: schwerpflegebedürftig

1.040 EURO

430 EURO

Pflegestufe 3: schwerstpflegebedürftig

1.510 EURO

685 EURO

in besonderen Härtefällen

1.918 EURO

-

Sachleistung

Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der Sozialstationen bzw. privaten Pflegedienste.

Geldleistung

Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die nötige Grundpflege und die Hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.

Kombinationsleistung

Sachleistung und Geldleistung könne beliebig miteinander kombiniert werden. Die Aufteilung kann fest sein, z.B. 30% zu 70%, oder variabel an die Pflege angepasst werden (wechselnde Leistungsaufteilung).

Ersatzpflegekräfte

Sogenannte „Urlaubspflege“ bei Ausfall der Pflegeperson. 1x pro Jahr für max. 4 Wochen bis zu 1.432 EURO

Tages- und Nachtpflege

je nach Pflegestufe I-III Kostenübernahme bis zu 1.432 EURO monatlich

Kurzzeitpflege

1x pro Jahr für max. 4 Wochen je nach Pflegestufe I-III Kostenübernahme bis zu 1.432 EURO

Pflegehilfsmittel

- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis 31 EURO pro Monat (z.B. Krankenunterlagen)- technische Hilfsmittel, leihweise Überlassung bevorzugt (z.B. Pflegebett)- Zuschüsse bis zu 2.557 EURO für Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnumfeldes.

Stationäre Pflege

Wer in einem Pflegeheim versorgt werden muß, erhällt seit dem 01. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung bis zu 1.432 EURO monatlich bei Stufe III. In besonderen Härtefällen bis zu 1.688 EURO. Für Unterkunft und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen. Ggf. kann Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden.

Wer ist Pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfen auf Dauer in ihrem Alltag benötigen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebend ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Anträge auf Leistungen: wie und wo?

Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege gibt es nur auf Antrag. Anträge auf Leistungen nimmt Ihre Pflegeversicherung/Krankenkasse entgegen. Dort liegen Antragsformulare für Sie bereit. Der Antrag sollte umgehend gestellt werden, sobald Pflegebedürftigkeit eintritt. Ihr Pflegedienst hilft Ihnen gerne dabei. Dem Antrag folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kasse. Sofern dieser Pflegebedürftigkeit feststellt hat, erhalten Sie Leistungen entsprechend der Pflegestufe ab dem Tag der Antragstellung.

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