Kurzübersicht
Die Pflegeversicherung wurde im Jahre 1994 beschlossen. Seit dem 01.05.1995 gibt es die Leistungen für die Pflege im häuslichen Bereich, seit 01.07.1996, nach Einführung der 2. Stufe der Gesundheitsreform, auch Leistungen für die Pflege in Heimen. Den Gesetzestext zur Pflegeversicherung finden Sie im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Es werden drei Pflegestufen unterschieden. Die folgende Tabelle gibt Ihnen Informationen zu diesen Pflegestufen und den zugeordneten Leistungen.
|
Pflegestufen: |
Sachleistungen monatlich: |
Geldleistungen monatlich: |
|
Pflegestufe 1: erheblich pflegebedürftig |
440 EURO |
225 EURO |
|
Pflegestufe 2: schwerpflegebedürftig |
1.040 EURO |
430 EURO |
|
Pflegestufe 3: schwerstpflegebedürftig |
1.510 EURO |
685 EURO |
|
in besonderen Härtefällen |
1.918 EURO |
- |
Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der Sozialstationen bzw. privaten Pflegedienste.
Geldleistung wird als Pflegegeld gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die nötige Grundpflege und die Hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.
Sachleistung und Geldleistung könne beliebig miteinander kombiniert werden. Die Aufteilung kann fest sein, z.B. 30% zu 70%, oder variabel an die Pflege angepasst werden (wechselnde Leistungsaufteilung).
Sogenannte „Urlaubspflege“ bei Ausfall der Pflegeperson. 1x pro Jahr für max. 4 Wochen bis zu 1.432 EURO
je nach Pflegestufe I-III Kostenübernahme bis zu 1.432 EURO monatlich
1x pro Jahr für max. 4 Wochen je nach Pflegestufe I-III Kostenübernahme bis zu 1.432 EURO
- zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis 31 EURO pro Monat (z.B. Krankenunterlagen)- technische Hilfsmittel, leihweise Überlassung bevorzugt (z.B. Pflegebett)- Zuschüsse bis zu 2.557 EURO für Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnumfeldes.
Wer in einem Pflegeheim versorgt werden muß, erhällt seit dem 01. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung bis zu 1.432 EURO monatlich bei Stufe III. In besonderen Härtefällen bis zu 1.688 EURO. Für Unterkunft und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst aufkommen. Ggf. kann Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden.
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfen auf Dauer in ihrem Alltag benötigen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebend ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.
Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege gibt es nur auf Antrag. Anträge auf Leistungen nimmt Ihre Pflegeversicherung/Krankenkasse entgegen. Dort liegen Antragsformulare für Sie bereit. Der Antrag sollte umgehend gestellt werden, sobald Pflegebedürftigkeit eintritt. Ihr Pflegedienst hilft Ihnen gerne dabei. Dem Antrag folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kasse. Sofern dieser Pflegebedürftigkeit feststellt hat, erhalten Sie Leistungen entsprechend der Pflegestufe ab dem Tag der Antragstellung.